Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfallsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 386/1927Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 6.Paragraph 6,
Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen ein Entgelt abzugeben, das gleichfalls durch dieses Amt festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
NOR12058145
Alte Dokumentnummer
N4192710775R