Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfallsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 386/1927 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2008Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Handelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwarten lassen, so sind die Gegenstände unter den gebotenen Sicherheiten einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten; soweit tunlich, ist hiebei die Erzielung eines Erlöses anzustreben.
(2)Absatz 2,Kommt eine Verfügung im Sinne des Abs. 1 nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verfahren ist.Kommt eine Verfügung im Sinne des Absatz eins, nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zu verfahren ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
NOR40102275