Rechtstracker.at

§ 7 VfllV

Fassungen
01.01.1928 bis 31.10.2008 — BGBl. Nr. 386/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 381/2008
§ 701.01.192831.10.2008 BGBl. Nr. 386/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfallsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1928BGBl. Nr. 386/1927

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008danach: BGBl. II Nr. 381/2008

Abkürzung

VfllV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Handelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwarten lassen, so sind die Gegenstände unter den gebotenen Sicherheiten einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten; soweit tunlich, ist hiebei die Erzielung eines Erlöses anzustreben.
  2. Absatz 2,Kommt eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 3, zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 3, zu verfahren ist.

Schlagworte

Vernichtung, Umarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005194

Dokumentnummer

NOR12058146

Alte Dokumentnummer

N4192710776R