Absatz eins,Handelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwarten lassen, so sind die Gegenstände unter den gebotenen Sicherheiten einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten; soweit tunlich, ist hiebei die Erzielung eines Erlöses anzustreben.
BGBl. Nr. 386/1927
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Kommt eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 3, zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 3, zu verfahren ist.