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BGBl. Nr. 30/1928

kundgemacht 01.02.1928 RIS↗Parlament↗
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Jänner 1928 über die Aufhebung des auf der Domäne Eisenerz—Radmer zugunsten der Republik Österreich haftenden Veräußerungsverbotes.
Kundmachung BGBl. Nr. 30/1928× zu Habsburgergesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Habsburgergesetz 1 § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 02.02.1928 · idF BGBl. Nr. 30/1928 § 5↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt.

Paragraph 5,

Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.