BGBl. Nr. 30/1928
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Jänner 1928 über die Aufhebung des auf der Domäne Eisenerz—Radmer zugunsten der Republik Österreich haftenden Veräußerungsverbotes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
römisch zwei. Abschnitt.
Paragraph 5,
Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.