BGBl. Nr. 47/1928
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Jede Notariatskammer hat ein Verzeichnis der Notare und ein Verzeichnis der Notariatskandidaten ihres Sprengels in gebundenen Büchern zu führen.