Vor- und Zunamen.
BGBl. Nr. 47/1928
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Das Verzeichnis der Notariatskandidaten hat zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Tag und Ort der Geburt.
- Ziffer 3Zuständigkeit.
- Ziffer 4Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg).
- Ziffer 5Bei welchem Notar verwendet? (Eintritt in die Kanzlei, Austritt aus der Kanzlei, Unterbrechung der Praxis.).
- Ziffer 6Anderweitige nach Paragraph 6, der Notariatsordnung anrechenbare Praxis.
- Ziffer 7Beginn der Substitutionsfähigkeit, Angelobung als Substitut.
- Ziffer 8Gutachten über Fähigkeit und Verwendung.
- Ziffer 9Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.
- Ziffer 10Tag der Ernennung zum Notar.