Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
BGBl. Nr. 47/1928
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.