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BGBl. Nr. 47/1928

kundgemacht 22.02.1928 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1928× zu Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 23.02.1928 · idF BGBl. Nr. 47/1928 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.