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BGBl. Nr. 222/1929

kundgemacht 16.07.1929 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte 12 § 0↗RIS↗
§ 6geändert
in Kraft 08.05.1874 – 30.07.1929 · idF RGBl. Nr. 49/1874 · danach: BGBl. Nr. 222/1929 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.1929 · idF BGBl. Nr. 222/1929 § 6↗RIS↗
§. 6.
Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Die Kosten der Curatel sind von dem aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten zu bestreiten, und auf Ansuchen desselben oder des Curators von dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, zu bestimmen. Die Kosten der Kuratel sind von dem aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten, und zwar höchstens mit dem Betrage zu bestreiten, der sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der ausgestellten Teilschuldverschreibungen als Kostenbemessungsgrundlage (Streitwert) ergibt. Die Kostenlast trifft den Verpflichteten, wenn der Kurator auf Antrag von Besitzern von Teilschuldverschreibungen gestellt wurde, jedoch nur dann, wenn seine Tätigkeit den Besitzern der Teilschuldverschreibungen unmittelbar Erfolg gebracht hat.
Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen, welche sich auf die Entscheidung über die Gerichtskosten im streitigen Verfahren beziehen, nicht berührt. Die Kosten bestimmt auf Antrag des Kurators oder des Verpflichteten das Gericht, das den Kurator bestellt hat. Dabei hat das Gericht nach seinem von sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse der Tätigkeit des Kurators geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob die Kosten gemäß Absatz 2 dem Verpflichteten aufzuerlegen sind. Falls die Tätigkeit des Kurators den Besitzern von Teilschuldverschreibungen nur einen Teilerfolg brachte, ist dem Verpflichteten auch nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.
Außerdem bleibt dem Verpflichteten vorbehalten, den Ersatz der durch ihn bestrittenen Kosten der Curatel von denjenigen Besitzern von Theilschuldverschreibungen zu begehren, welche die Bestellung des Curators in grundloser Weise veranlaßten. Die Kosten eines vom Kurator geführten Rechtsstreites sind von dem Verpflichteten nur soweit zu ersetzen, als sie ihm im Rechtsstreite auferlegt wurden.
Insoweit die Kosten der Kuratel nicht von dem Verpflichteten zu tragen oder einzubringen sind, müssen sie von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen bestritten werden, die die Bestellung des Kurators veranlaßt haben.
Der Verpflichtete kann die ihm durch eine grundlose oder für die Besitzer erfolglos gebliebene Kuratel verursachten Kosten von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen begehren, welche die Kuratel veranlaßt haben.
Anmerkung
ÜR: Art. XV Abs. 4, BGBl. Nr. 222/1929
Schlagworte
Kurator, Kurand, Kuratel