BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
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§ 0↗RIS↗
§ 6geändert
§. 6.
Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Insoweit die Kosten der Kuratel nicht von dem Verpflichteten zu tragen oder einzubringen sind, müssen sie von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen bestritten werden, die die Bestellung des Kurators veranlaßt haben.
Der Verpflichtete kann die ihm durch eine grundlose oder für die Besitzer erfolglos gebliebene Kuratel verursachten Kosten von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen begehren, welche die Kuratel veranlaßt haben.
Anmerkung
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