Absatz eins,Dem Bunde und den öffentlichen Telegraphenanstalten (Paragraph 15, T. G.) stehen für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen (Paragraph eins, T. G.) an öffentlichen Straßen und Wegen und an sonstigen öffentlichen Gute sowie an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.
BGBl. Nr. 435/1929
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - T. W. G.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. Leitungsrecht.
Paragraph eins, Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte.
- Absatz 2,Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht:
- Litera azur Führung und Erhaltung von Leitungen im Luftraum oder unter der Erde;
- Litera bzur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Transformatorenanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;
- Litera czur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten;
- Litera dzum Betriebe der unter a, b und c angeführten Anlagen;
- Litera ezur Ausästung, worunter in diesem Bundesgesetze das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
- Absatz 3,Den mit der Herstellung und Instandhaltung der Telegraphen betrauten Bediensteten des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.