Absatz eins,Die Leitungsberechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten, insbesondere durch die Herstellung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der Telegraphen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldbar verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (Paragraph 41, a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.
BGBl. Nr. 435/1929
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - T. W. G.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17, Schadenshaftung bei Leitungsrechten
und Dienstbarkeiten.
- Absatz 2,Bei Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Belasteten obliegt.
- Absatz 3,Die gleiche Ersatzpflicht gilt bei Telegraphen, für die durch Enteignung eine Dienstbarkeit begründet wurde, bezüglich der Schäden, auf die nicht schon bei Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung Bedacht genommen wurde.
- Absatz 4,Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste von dem Belasteten innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, an dem ihm der Schaden bekanntgeworden ist, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.