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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 1↗RIS↗

römisch eins. Innere Einrichtung der Grundbücher.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.
  2. Absatz 2,Das öffentliche Gut (Paragraph 287,) und das Gemeindegut (Paragraph 288, a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.
  3. Absatz 3,Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.