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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 11,, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.
  2. Absatz 2,Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (Paragraph 11,, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.