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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.
  2. Absatz 2,Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.