Absatz eins,Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
BGBl. Nr. 2/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28,
- Absatz 2,Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.