Absatz eins,Die Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.
BGBl. Nr. 2/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
- Absatz 2,In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach Anlegung der Grundbücher die Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine derartige Vereinigung sowie die Zuschreibung eines Teiles eines Grundbuchskörpers zu einem andern kann jedoch, falls die Grundbuchskörper nicht in demselben Gerichtssprengel liegen, nur dann stattfinden, wenn sie ein zusammenhängendes Ganzes oder eine wirtschaftliche Einheit bilden.
- Absatz 3,In keinem Falle können mehrere Grundbuchskörper vor Ablauf der nach Paragraph 38, für die Anmeldung von Belastungsrechten bestimmten Frist vereinigt werden.