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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 43↗RIS↗

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.
  2. Absatz 2,Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein mit ihnen in Widerspruch stehender Anspruch angemeldet oder wenn die Frist zu ihrer Anfechtung im Rechtswege versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wurde.