BGBl. Nr. 2/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Paragraph 70,
Wenn beim Inkraftttreten dieses Gesetzes das Grundbuch für eine Liegenschaft zwar schon eröffnet, das Richtigstellungsverfahren aber noch nicht zu Ende geführt ist, so sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, auch weiterhin anzuwenden.