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BGBl. Nr. 75/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.