BGBl. Nr. 75/1930
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 13neu
2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.
Paragraph 13,
- Absatz eins,Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.
- Absatz 2,Diese Behelfe sind:
Ziffer eins eine Kopie der neuen Mappe;
Ziffer 2 eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;
Ziffer 3 die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei vozunehmenden Eintragungen;
Ziffer 4 eine Abschrift des Generalaktes.