Absatz eins,Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
BGBl. Nr. 75/1930
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 23neu
Paragraph 23,
- Absatz 2,Bei den Erhebungen sind die gemäß Paragraph 22, Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:
Ziffer eins ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie
Ziffer 2 ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.