Absatz eins,Falls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.
BGBl. Nr. 75/1930
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 32neu
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die Anmeldung von Eigentumsrechten ist, je nachdem das Eigentumsrecht auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bloß auf einen Bestandteil eines Grundbuchskörpers angemeldet wurde, im Eigentumsblatt oder in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken.