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BGBl. Nr. 75/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

Anträge im Richtigstellungsverfahren (Paragraphen 39, 46, Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß Paragraph 40, Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß Paragraph 45, Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.