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BGBl. Nr. 77/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1930× zu EisBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 08.04.1930 – 12.03.1993 · idF BGBl. Nr. 77/1930 · danach: BGBl. Nr. 183/1993 § 13↗RIS↗

römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

Paragraph 13,

Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage ist an Stelle des Bahnbestandblattes ein Titelblatt mit den im Paragraph 5,, Absatz 2, bezeichneten Angaben, ferner die Bestätigung über die Richtung der Bahn (Paragraph 13,, Ziffer eins,, EAG.) und die Übersichtskarte (Paragraph 13,, Ziffer 2,, EAG.) einzulegen. Die zweite Abteilung des Lastenblattes bleibt leer. Die Einlage ist auf dem Titelblatt als vorläufige zu bezeichnen.