Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.
§ 13.Paragraph 13,
Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage ist an Stelle des Bahnbestandblattes ein Titelblatt mit den im § 5, Absatz 2, bezeichneten Angaben, ferner die Bestätigung über die Richtung der Bahn (§ 13, Z 1, EAG.) und die Übersichtskarte (§ 13, Z 2, EAG.) einzulegen. Die zweite Abteilung des Lastenblattes bleibt leer. Die Einlage ist auf dem Titelblatt als vorläufige zu bezeichnen. Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage ist an Stelle des Bahnbestandblattes ein Titelblatt mit den im Paragraph 5,, Absatz 2, bezeichneten Angaben, ferner die Bestätigung über die Richtung der Bahn (Paragraph 13,, Ziffer eins,, EAG.) und die Übersichtskarte (Paragraph 13,, Ziffer 2,, EAG.) einzulegen. Die zweite Abteilung des Lastenblattes bleibt leer. Die Einlage ist auf dem Titelblatt als vorläufige zu bezeichnen.
Schlagworte
§ 13 Z 1 EAG, § 13 Z 2 EAG
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002335
alte Dokumentnummer
N1193010866R