Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1993Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Beachte
Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).
Text
II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach Paragraph 19, EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12014398
alte Dokumentnummer
N1199326889J