Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 77/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1930× zu EisBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 08.04.1930 – 12.03.1993 · idF BGBl. Nr. 77/1930 · danach: BGBl. Nr. 183/1993 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Bezirksvermessungsamte herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  3. Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
  4. Absatz 4,Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.