BGBl. Nr. 36/1931
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.