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BGBl. Nr. 36/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 36/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 36/1931 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Diese Vereinbarung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in

Wien,

am

21.

Januar 1931

Berlin,

24.

in doppelter Ausfertigung.