Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins,, Litera b,, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
BGBl. Nr. 66/1933
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.