Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 66/1933

kundgemacht 20.03.1933 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Kundmachung BGBl. Nr. 66/1933× zu Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 21.03.1933 – 28.12.1936 · idF BGBl. Nr. 66/1933 · danach: BGBl. Nr. 445/1936 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins,, Litera b,, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.