Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1933Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.Die Bestimmung des Paragraph eins,, Litera b,, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255292