Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1936Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1933, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.Die Bestimmung des Paragraph eins,, Litera b,, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12041710
alte Dokumentnummer
N3193325047L