BGBl. I Nr. 233/1934
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Zur Führung des Eisenbahnbuches über die bereits bestehenden burgenländischen Eisenbahnen mit Ausnahme der burgenländischen Strecke der Eisenbahnlinie Friedberg-Pinkafeld ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.