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BGBl. I Nr. 233/1934

kundgemacht 27.04.1934 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/1934× zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen.