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BGBl. I Nr. 233/1934

kundgemacht 27.04.1934 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/1934× zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Nach Durchführung dieser Arbeiten hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes zu verfassen. Hiebei sind alle Veränderungen zu berücksichtigen, die bis zum Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage eingetreten sind. Die Form und die Fassung der Eintragungen richten sich nach den für die Führung der Eisenbahnbücher im allgemeinen geltenden Vorschriften. Gegenstandslose sowie bereits gelöschte Eintragungen sind nur insoweit zu übernehmen, als sie für das Bestehen, den Rang, die Übersichtlichkeit oder die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Mehrere in gegenseitigem Zusammenhang stehende Eintragungen können zur Erzielung größerer Übersichtlichkeit zusammengezogen werden.