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BGBl. I Nr. 233/1934

kundgemacht 27.04.1934 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/1934× zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.