BGBl. I Nr. 233/1934
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.