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BGBl. I Nr. 233/1934

kundgemacht 27.04.1934 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/1934× zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach Vorlegung der in den Paragraphen 7 und 8 bezeichneten Behelfe leitet der Lokalkommissär Erhebungen ein. Sie haben zum Gegenstand:
    1. Ziffer eins
      die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Behelfe zu prüfen und die etwa notwendigen Verbesserungen zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      die Eisenbahngrundstücke sowie die sonstigen in das Bahnbestandblatt und in die zweite Abteilung des Lastenblattes aufzunehmenden Rechte und Tatsachen zu ermitteln;
    3. Ziffer 3
      die Eintragungen, die infolge dieser Ermittlungen in den Grundbüchern der betroffenen Katastralgemeinden vorzunehmen sind, festzustellen. Hiebei ist insbesondere auch der Grundbuchsstand hinsichtlich der den Eisenbahngrundstücken benachbarten sowie der als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommenden Grundstücke mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zwischen den Eintragungen im Eisenbahnbuch und im Grundbuch zu vermeiden, oder soweit dies sonst leicht geschehen kann.
  2. Absatz 2,Bei den Erhebungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21, 23 bis 26 Allg. GAG. sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden keine abweichenden Anordnungen getroffen sind.