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BGBl. Nr. 380/1936

kundgemacht 19.11.1936 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, betreffend Abänderung der pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung, B. G. Bl. Nr. 40/1930.
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1936× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 12 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1937 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 380/1936 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
  2. Absatz 2,Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen.
  3. Absatz 3,Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (Paragraph 15,) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (Paragraphen 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292 aus 1921,) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (Paragraph 4,, Absätze 1 und 3).