Absatz eins,Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
BGBl. Nr. 380/1936
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, betreffend Abänderung der pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung, B. G. Bl. Nr. 40/1930.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen.
- Absatz 3,Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (Paragraph 15,) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (Paragraphen 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292 aus 1921,) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (Paragraph 4,, Absätze 1 und 3).