Absatz eins,Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 5, 6, Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
BGBl. Nr. 229/1937
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.