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BGBl. Nr. 229/1937

kundgemacht 14.07.1937 RIS↗
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1937× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kautionsschutzgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 15.07.1937 – 31.03.1948 · idF BGBl. Nr. 229/1937 · danach: BGBl. Nr. 50/1948 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 5, 6, Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.