Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kautionsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1937Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 5, 6, Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255505