Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kautionsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1937 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der Paragraphen 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022542