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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B 4 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Tabelle, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 9 (entfallen); Abs 2; Abs 3
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 2↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 2↗RIS↗
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
---------------------------------------------------------------------
1.
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation
2.
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
3.
Verfahrensrecht
Teil 1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung
für alle Verwendungen
Teil 2: VStG und VVG
für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst
4.
Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen)
5.
Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)
6.
Grundzüge des Finanzrechtes
für den Rechnungsdienst
7.
Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung
für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst
8.
Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes
für die Verwaltungsdienste
9.
Unfallverhütung
für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst
1. Österreichisches Verfassungs-
recht und Behördenorganisation
2. Dienst- und Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten                für alle Verwendungen
3. Verfahrensrecht
Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-
ordnung
---------------------------------------------------------------------
Teil 2: VStG und VVG              für die Verwaltungsdienste und
den bergbehördlichen Dienst
---------------------------------------------------------------------
4. Allgemeine Staatsverrechnung
(allgemeine Verrechnungslehre;
staatliches Rechnungs- und
Kontrollwesen)
5. Österreichische Staatsverrech-    für den Rechnungsdienst
nung (Verrechnung des Bundes;
Grundzüge der Verrechnung der
Länder und Gemeinden)
6. Grundzüge des Finanzrechtes
---------------------------------------------------------------------
7. Grundzüge der automationsunter-  für den Rechnungsdienst und (in
stützten Datenverarbeitung        geringerem Umfang) für die
Verwaltungsdienste, den Dienst
mit audio-visuellen Medien und
den statistischen Dienst
---------------------------------------------------------------------
8. Grundzüge der Staatsverrechnung
und die wichtigsten Haushalts-    für die Verwaltungsdienste
vorschriften des Bundes
---------------------------------------------------------------------
9. Unfallverhütung                  für die technischen Dienste und
den bergbehördlichen Dienst
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(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände