Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen: Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
1. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86
Anmerkung
2. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
3. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
Schlagworte
Anrechnung