BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Tabelle, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 5 (entfallen); Abs 2
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:.
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten | für alle Verwendungen |
3. Verfahrensrecht Teil 1: Kanzleiordnung und Grundzüge des EGVG und des AVG | |
Teil 2: Grundzüge des VStG und des VV | für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
4. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung | für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst |
5. Unfallverhütung | für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst |
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Schlagworte