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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Tabelle, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 5 (entfallen); Abs 2
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 2↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 2↗RIS↗
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:.
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1.
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation
2.
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
für alle Verwendungen
3.
Verfahrensrecht
Teil 1: Kanzleiordnung und Grundzüge des EGVG und des AVG
Teil 2: Grundzüge des VStG und des VV
für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst
4.
Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung
für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst
5.
Unfallverhütung
für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst
1. Grundzüge des Österreichi-
schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
2. Grundzüge des Dienst- und Be-
soldungsrechtes der Bundesbe-  für alle Verwendungen
diensteten
3. Verfahrensrecht
Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
---------------------------------------------------------------------
Teil 2: Grundzüge des VStG    für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG            bergbehördlichen Dienst
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4. Grundzüge der automations-    für die Verwaltungsdienste, den
unterstützten Datenverar-      statistischen Dienst und den Wirt-
beitung                        schaftsdienst
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5. Unfallverhütung                für die technischen Dienste und
den bergbehördlichen Dienst
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(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände