BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
§ 7.
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Anmerkung