Prüfungssenat
§ 9.
(1) Der Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Senatsmitglied