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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung 7 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Tabelle, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 4 (entfallen), lit b (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 3
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 2↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 2↗RIS↗
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
---------------------------------------------------------------------
1.
Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation
für alle Verwendungen
2.
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
3.
Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird
für den Verwaltungs- und Kanzleidienst
4.
a)
Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes
b)
Material- und Inventargebarung, Grundzüge der Buchungsvorschriften und des Bestellwesens
5.
Unfallverhütung
für die technischen Dienste und den Laboratoriumsdienst
1. Grundzüge der Österreichischen
Bundesverfassung und der Behörden-
organisation                        für alle Verwendungen
2. Grundzüge des Dienst- und Besol-
dungsrechtes der Bundesbedienste-
ten
---------------------------------------------------------------------
3. Kanzleiordnung der Dienststelle,
bei der der Bedienstete verwen-
det wird
4. a) Grundzüge des Verwaltungsver-    für den Verwaltungs- und
fahrens und des Gebührenrechtes  Kanzleidienst
b) Material- und Inventargebarung,
Grundzüge der Buchungsvorschriften
und des Bestellwesens
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5. Unfallverhütung                    für die technischen Dienste
und den Laboratoriumsdienst
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(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - – bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - – die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Zulassungserfordernisse