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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung 7 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 4↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 4↗RIS↗
Dienstprüfung
§ 4.
(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor erfolgreiche Absolvierung der Verwaltungsakademie zur Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung zuzuweisen nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3, erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung besteht, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, aus mündlichen Teilprüfungen.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündlichen Teilprüfungen bzw. allfällige praktische Prüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg einer mündlichen Teilprüfung oder einer praktischen Prüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse