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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung 7 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 Z 1
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” „Atemspende“ sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.
(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine Eine praktische Prüfung ist abzulegen
1. im statistischen Dienst (Maschinschreiben nach Diktat von 400 Silben innerhalb von zehn Minuten und Maschinrechnen in allen Grundrechnungsarten);
2. im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände