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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung 7 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2, Z 3
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 7↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 7↗RIS↗
Mündliche Teilprüfungen
§ 7.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen - – ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst - – einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
1. Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);
2. Schiffahrtspolizeiwesen - – nautischer Teil;
3. Schiffahrtspolizeiwesen - – hydrologisch-hydrographischer Teil.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände